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Dokument Else Ebel, Der Konkubinat nach altwestnordischen Quellen. Philologische Studien zur sogenannten „Friedelehe“. Berlin 1993. 195 S. (= Ergänzungsbände zum Reallexikon der Germanischen Altertumskunde. Band 8)
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Else Ebel, Der Konkubinat nach altwestnordischen Quellen. Philologische Studien zur sogenannten „Friedelehe“. Berlin 1993. 195 S. (= Ergänzungsbände zum Reallexikon der Germanischen Altertumskunde. Band 8)

  • Heiko Uecker

Seit siebzig Jahren, seit der Rechtshistoriker Herbert Meyer 1927 („Friedelehe und Mutterrecht“) die hauptsächlich auf der Grundlage der altisländischen Sagas beruhende Behauptung aufstellte, es habe bei den Germanen eine „Friedelehe“ gegeben, wurde und wird dies weiterhin als sicher nachgewiesene Tatsache ausgegeben. Eine solche Ehe („Konsensehe“), die – allerdings mit Zustimmung der Sippe der Frau – aufgrund beiderseitiger Übereinstimmung geschlossen wurde, habe einen gleichwertigen Rang wie die Vertragsehe gehabt. Es habe also seit alters her zwei Formen der Ehe nebeneinander gegeben, und zum Beweis zog man flugs die altisländische Saga heran, der man einen hohen Quellenwert für die pagane Zeit zuschrieb; Andreas Heusler metaphorisierte repräsentativ in den 20er Jahren: „Wer sich den altdeutschen Menschen blutwarm machen will, der gehe zu den Sagas.“ Inzwischen hat sich der Wind gedreht: das Zeugnis der Saga gilt nicht mehr für die germanische Zeit, sie spiegelt weit mehr die Verhältnisse der Schreibezeit, d. h. des 13. Jahrhunderts wieder. Else Ebels Arbeit stellt sich die Frage, ob sich durch eine philologische Analyse erweisen läßt, daß „die sozialen Verhältnisse, so wie sie sich in den Sagas darstellen, auf eine vorliterarische ursprünglichere germanische Zeit“ zurückdeuten (S. 12), daß „die literarischen Denkmäler des Nordens neben der Vertragsehe eine zweite echte ‚freiere‘ Eheform“ (S. 12) belegten. Ihr Ergebnis ist negativ, es habe eine solche „Friedelehe“ als eine ‚freie Ehe zwischen zwei gleichberechtigten Partnern‘ nicht gegeben, sondern es handele sich dabei „eindeutig um minderrechtliche Verbindungen mit meist sozial wenig gut gestellten Frauen“ (S. 173).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7806.1998.01.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7806
Ausgabe / Jahr: 1 / 1998
Veröffentlicht: 1998-01-01

Seiten 89 - 90


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